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Reiser - Ihre Immobilienverwaltung

Seit über 30 Jahren kümmern wir uns um Ihre Immobilie. Von Miet- und WEG-Verwaltung über Gewerbeimmobilien bis hin zu Facility Management – wir bieten Ihnen maßgeschneiderte Lösungen rund um die Immobilienverwaltung aus einer Hand. Werfen Sie einen Blick auf unsere Leistungsübersicht oder kommen Sie in einer unserer deutschlandweiten Filialen vorbei. Qualität und besten Service bekommen Sie bei uns mit Brief und Siegel: Reiser Immobilienverwaltung ist zertifiziert nach DIN ISO 9001 und GEFMA 720/710. So können Sie sich auf transparente Abläufe und kundenorientierte Prozesse verlassen – ein stabiles Fundament, auf das Sie bauen können!

Frank Reiser
Geschäftsführer
Gerhard Reiser
Geschäftsführer

Unser Unternehmen ist zertifiziert nach DIN ISO 9001 und nach GEFMA 720/710

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Diese Unternehmen und Behörden, die wir als Partner betreuen, sind bereits von der Qualität unserer Dienst­lei­stung überzeugt.


Gemeinsam sind wir stark. Folgende Verbände un­ter­stüt­zen wir mit unserer Mitgliedschaft:


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Zur Verstärkung unserer Zentrale in Kirchheim u. Teck suchen wir zum nächstmöglichen Termin:

OBJEKTBETREUER (m/w)

Ihre Aufgaben:

Übernahme eines eigenen Wohnanlagenbestandes, kauf­män­nische, technische und infrastrukturelle Betreuung, Bewirt­schaftungs­optimierung, Steuerung externer Dienstleister, An­sprech­partner für Mieter, Handwerker, etc. ...

Ihr Profil:

  • Abgeschlossenes Hochschulstudium bzw. Ausbildung mit immobilienspezifischer Ausrichtung
  • Sicherer Umgang mit den gängigen MS-Office-Produkten
  • Selbständige, verantwortungsbewusste und strukturierte Arbeitsweise
  • Freundliches und sicheres Auftreten

Sie sind interessiert?

Dann senden Sie bitte Ihre aussagefähigen Bewerbungsunterlagen unter Angabe des frühestmöglichen Eintrittstermins an die Per­so­nal­ab­tei­lung.

G. Reiser Immobilienverwaltung GmbH
Walkstr. 11, 73230 Kirchheim u. Teck, post@reiser.de




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IMMOBILIEN-BUCHHALTER (m/w)

Ihre Aufgaben:

Komplette Objektbuchhaltung, inkl. Berichtswesen und Ab­rech­nungs­erstellung, Eingangskontrolle, Zahlungsverkehr, Li­qui­di­täts­mana­ge­ment, ...

Ihr Profil:

  • Abgeschlossene kaufmännische Ausbildung, idealerweise Berufserfahrung in der Immobilienwirtschaft
  • Sicherer Umgang mit den gängigen MS-Office-Produkten sowie Erfahrung mit SAP ist von Vorteil
  • Selbständige, strukturierte, verantwortungsbewusste Arbeits­weise

Sie sind interessiert?

Dann senden Sie bitte Ihre aussagefähigen Bewerbungsunterlagen unter Angabe des frühestmöglichen Eintrittstermins an die Per­so­nal­ab­tei­lung.

G. Reiser Immobilienverwaltung GmbH
Walkstr. 11, 73230 Kirchheim u. Teck, post@reiser.de




Für unsere Objekte suchen wir in Vollzeit, Teilzeit und auf Mini­job­basis zum nächstmöglichen Termin:

HAUSMEISTER (m/w)
GEBÄUDEREINIGER (m/w)
REINIGUNGSKRAFT (m/w)

Sie verfügen über:

  • Führerschein der Klasse 3
  • Flexible Zeiteinteilung
  • Deutschkenntnisse in Wort und Schrift

Sie sind interessiert?

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Unsere Immobilienverwaltung –
genau auf Ihre Immobilie zugeschnitten.

Mietverwaltung mit Rundum-Service

Wir sorgen für die effektive und wirtschaftliche Verwaltung Ihres Objektes – damit Wertstabilität und Mietertrag sicher sind. Unsere Mitarbeiter optimieren deshalb laufend die Betriebs- und Unterhaltskosten Ihrer Immobilie. Neben der allgemeinen Immobilienverwaltung bieten wir Ihnen außerdem auch die kaufmännische und technische Betreuung Ihrer Mietimmobilie – Reiser bietet Ihnen genau so viel Rundum-Service, wie Sie benötigen. Werfen Sie einen Blick in unsere ausführliche Leistungsübersicht!


Hausordnung

Wohnungsübergabe

Kontoführung

Buchführung

Betriebskostenabrechnung

Kautionsverwaltung

Gewerbliche Immobilienverwaltung – Raum für Erfolg

Gewerbeimmobilien erfordern besonderes Know-How. Mit Reiser Immobilienverwaltung bauen Sie auf jahrzehntelange Erfahrung und fundierte Marktkenntnisse. Wir beraten Sie bei der Planung Ihrer Unternehmensimmobilie von Beginn an umfassend mit Markt-, Standort-, Nutzungs-, Wettbewerbs- und Risikoanalysen. Unser Angebot umfasst außerdem bauvorbereitende Maßnahmen, zum Beispiel Unterstützung bei der Baurechtsschaffung, Grundstücksarrondierung oder Projektvermarktung. Wenden Sie sich an eine unserer deutschlandweiten Filialen, wir informieren Sie gerne ausführlich!


Standortsuche

Nutzungsanalysen

Baurechtsschaffung

Risikoanalysen

Projektvermarktung

Grundstücksarrondierung

Reiser regelt Ihre WEG-Verwaltung

Wir sind für Wohnungseigentümer-Gemeinschaften da! Reiser bringt die Interessen und Bedürfnisse der Eigentümer unter ein Dach – unser Ziel ist die Zufriedenheit der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft und das Schaffen von Übereinkünften im Interesse aller. Dabei regelt Reiser sowohl die allgemeine wie auch die technische und finanzielle Verwaltung – informieren Sie sich gerne über unsere Leistungen im Bereich WEG-Verwaltung.


Eigentümerversammlungen

Wirtschaftspläne

Vertragsabschlüsse

Objektbegehungen

Instandsetzung

Jahresabrechnung

Sie wollen eine Immobilie kaufen oder mieten?
Reiser regelt´s.

Sie wollen eine Immobilie verkaufen oder vermieten? Wir unterstützen Sie gerne dabei – angefangen bei der Immobilienbewertung mit Lage- und Substanzanalyse bis hin zum Verkaufs- oder Vertragsabschluss. Bei Reiser Immobilienverwaltung bekommen Sie alle Leistungen aus einer Hand: Wir organisieren Besichtigungen, unterstützen Sie bei der Finanzierung, bereiten Verträge vor, nehmen am Notartermin teil und führen die Übergabe durch. Informieren Sie sich ausführlich über unsere angebotenen Leistungen. Reiser bringt Ihren Verkauf oder Ihre Vermietung unter Dach und Fach!


Substanzanalyse

Begehungen

Vermarktung

Notartermine

Übergaben

Mietverträge

Schnittige Immobilien –
Angebot sucht Nachfrage.
Neueste Informationen sind entscheidend –
deshalb verwalten wir keine Luftschlösser.

Unsere Formularsammlung bietet Ihnen hier die Mög­lich­keit Standard-Formulare herunterzuladen und ent­sprechend zu nutzen:

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Thema „Grillen“

Kaum ein Thema erhitzt die Gemüter in Wohnungs­eigen­tums­anlagen so sehr wie das Grillen während der Sommermonate. Und zu kaum einem Thema gibt es auch so unter­schied­liche Rechts­sprechung wie gerade zum Punkt „Grillen“. Die Gerichte haben sich in den seltensten Fällen eindeutig festgelegt, sondern heben immer darauf ab, dass keine „unzu­mutbaren Nachteile“ entstehen dürfen.

Das Betreiben eines Holzkohle-Grills auf dem Balkon einer Eigen­tums­wohnung überschreitet nach überwiegender Rechtsmeinung die Grenzen des § 14 Abs. 1 WEG, da erhebliche Belästigungen für Mit­be­woh­ner nicht auszuschließen sind. Daher sehen es die meisten Gerichte als zulässig an, wenn im Rahmen der Haus­ordnung ein Grill­ver­bot auf Balkonen ausgesprochen wird. Anders ist es bei Benutzung eines elektr­ischen Tischgrillgerätes. Dies ist auch auf Balkonen zulässig, da „erheb­liche Beeinträchtigungen“ in diesem Fall in der Regel nicht auftreten.

Wie ist es, wenn Grillen im Garten stattfindet? Sowohl auf Sonder­nutzungs­flächen, als auch der gemeinschaftlichen Garten­fläche, kann danach Grillen er­fol­gen. Die Häufigkeit wird unterschiedlich beurteilt; manche Gerichte sprechen von dreimal jährlich, andere von mo­nat­li­cher Zulässigkeit. Nach einem Urteil des BayObLG vom 18.03.1999 (Az. 2 ZBR 6/99) ist ein generelles Grill­ver­bot im Gemein­schafts­garten nicht zulässig. Die Häufigkeit hängt danach von der Lage und Größe des Gartens sowie den ver­wen­deten Geräten ab.

Durch das Grillen dürfen die Bewohner nicht beeinträchtigt werden.




Thema „Gesamtschuldnerische Haftung“

In § 10 Abs. 8 WEG ist die Haftung der Wohnungseigentümer geregelt. Ein Eigentümer haftet nur in Höhe seines Mit­eigen­tums­anteils gegen­über Forderungen an die Gemeinschaft oder im Verhältnis von einem Wohnungseigentümer zur Eigen­tümer­gemein­schaft. Im Falle des Verk­aufs haftet der ausgeschiedene Woh­nungs­eigen­tümer neben dem Erwerber in entsprechender An­wen­dung des § 160 HGB für die Ver­bind­lich­keiten noch während der Dauer von 5 Jahren, gerechnet ab Ein­tragung des neuen Ei­gen­tü­mers im Grundbuch. Die Haftung beschränkt sich allerdings auch in diesem Fall auf die Höhe des jeweiligen Mit­eigen­tums­anteils. Selbst­ver­ständ­lich gilt dies nur für Ansprüche, die bis zum Eintrag des neuen Eigentümers im Grundbuch entstanden sind.

Bei Beiträgen nach dem jeweiligen Kommunal-Abgabengesetz des betreffenden Bundeslandes sowie den Schorn­stein­feger­ge­bühren besteht eine Sonderregelung. Hier gilt keine Haf­tungs­be­schrän­kung auf den Miteigentumsanteil, sondern – je nach Landesrecht – ist eine uneinge­schränkte Haftung für die betreffenden öffentlich-rechtlichen Ansprüche gegeben. Erschließungsbeiträge nach dem Bau­ge­setz­buch, also Kosten für die erstmalige Herstellung von Straßen und Plätzen, gehören nicht zu solchen Abgaben nach dem Kom­mu­nal-Ab­ga­ben­ge­setz. Die Erschlie­ßungs­bei­träge sind des­halb nach § 134 Bau­ge­setz­buch auf die einzelnen Wohnungs- und Teil­ei­gen­tü­mer entsprechend ihrem Mit­eigen­tums­anteil um­zu­le­gen.

Hat ein Wohnungseigentümer die Schornsteinfegergebühren für die gesamte Gemeinschaft vorgestreckt, besteht ein Er­satz­an­spruch gegenüber den Miteigentümern.

Ein Sonderfall liegt vor, wenn ein Wohnungseigentümer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung eine Beschlussfassung über eine Sonderumlage zur Herstellung ausrei­chender Liquidität verhindert, da er über eine entsprechende Stim­men­mehr­heit verfügt. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall einen Schadenersatzanspruch in voller Höhe bejaht, nicht also beschränkt auf den Miteigentumsanteil.

Beispiel:

Die Gemeinschaft hat die Sanierung der Außenfassade beschlossen. Zur Finanzierung soll durch weiteren Beschluss eine Son­der­um­lage erhoben werden. Ein einzelner Eigentümer, der über ent­sprech­ende Mehr­heiten verfügt, verweigert diesen Beschluss zur Zahlung der Sonder­umlage. Die Gemeinschaft hat nicht genü­gend liquide Mittel und wird von den Handwerkern auf Zah­lung verklagt. Die dadurch entstehenden Zusatzkosten könnten im Rahmen des Scha­den­er­satz­es von dem betreffenden Eigentümer verlangt wer­den.

Eine solche Forderung wäre nicht auf den Mit­eigen­tums­anteil beschränkt, sondern könnte in voller Höhe geltend gemacht wer­den.




Thema „Gemeinschaftseigentum“

Bestandteile

Nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes ge­hö­ren u. a. zwingend zum gemeinschaftlichen Eigentum das Grund­stück sowie die Teile des Gebäudes, die gemäß notarieller Tei­lungs­er­klär­ung oder genehmigtem Aufteilungsplan nicht im Sondereigentum stehen.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass alles als Ge­mein­schafts­ei­gen­tum angesehen wird, was nicht ausdrücklich und zweifelsfrei als Son­der­ei­gen­tum deklariert wurde. Durch Bestimmungen in der Tei­lungs­er­klä­rung kann also eine entsprechende Zuordnung er­fol­gen.

Dies gilt nicht nur für das Grundstück und Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind sowie für Einrichtungen, die ausschließlich dem gemeinschaftlichen Ge­brauch der Wohnungs­eigentümer dienen. Hier kann eine Um­wid­mung durch Teilungs­erklärung von Gemeinschaftseigentum in Son­der­ei­gen­tum nicht er­fol­gen.




Abweichungen von Tei­lungs­er­klär­ung zu Aufteilungsplan

Es kommt immer wieder vor, dass die notarielle Tei­lungs­er­klär­ung und der genehmigte Aufteilungsplan voneinander abweichen. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 30.0.1995, Az. V ZR 118/94 hat in diesem Fall keiner der beiden Erklärungsinhalte Vorrang. Sind also beispielsweise Räume im Aufteilungsplan als Sondereigentum ausgewiesen, ist eine entsprechende Zuordnung in der Tei­lungs­er­klär­ung aber unterblieben, gelten diese Räume als Gemeinschaftseigentum, da Sonder­eigentum nicht rechtswirksam begründet wurde.

Wenn in der Tei­lungs­er­klär­ung ein nummerierter Raum, beispiels­weise im Untergeschoss, dem Sondereigentum zugeschrieben wurde, die entsprechende Nummerierung aber im Aufteilungsplan fehlt, ist auch in diesem Fall kein Sondereigentum entstanden; der betreffende Raum gilt als Gemeinschaftseigentum.

Kostenverteilung

Viele Tei­lungs­er­klär­ungen verweisen bezüglich der Abgrenzung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum auf die Be­stim­mung­en des Wohnungs­eigentums­gesetztes. Da aber das Gesetz nur Mindest­vorschriften bezüglich bestimmter Bestandteile von Grundstück und Gebäude enthält, kommt es in der Praxis laufend zu Meinungsverschiedenheiten über die Kosten für In­stand­set­zung­en. Einleuchtend ist der Grundsatz, dass alle Kosten für das Ge­mein­schafts­ei­gen­tum auch von der Eigentümer­gemeinschaft zu tragen sind. Von diesem Grundsatz kann aber durch Be­stim­mung­en in der Tei­lungs­er­klär­ung abgewichen werden. Obwohl be­stim­mte Ge­bäu­de­tei­le, z.B. Fenster, als Bestandteil der Außen­fassade zwingend gemeinschaftliches Eigentum sind, ist es zulässig, die Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen dem Son­der­ei­gen­tü­mer aufzuerlegen, zu dessen Wohnung diese Fenster gehören. Durch diese Be­stim­mung über die Kostenverteilung ändert sich nicht der Rechts­charakter „Gemeinschaftseigentum“.

Der jeweilige Wohnungseigentümer kann also nicht nach Belieben eigen­mächtig Veränderungen vornehmen, sondern nur die Ge­mein­schaft beschließt über solche Maßnahmen, obwohl der Son­der­ei­gen­tü­mer die dadurch anfallenden Kosten für seine Fenster selbst zu tragen hat.

Für viele Wohnungseigentümer ist diese Regelung nicht nach­voll­zieh­bar. Nach dem Motto „wer bezahlt darf auch bestellen“ meinen sie, Veränderungen im Bereich der Fenster problemlos ohne Rücksprache in Auftrag geben zu können, da auch von ihnen alleine die Kosten hierfür getragen werden müssen. Dieser Stand­punkt ist zwar nachvollziehbar, aber rechtlich falsch.

Darauf soll hier ausdrücklich hingewiesen werden. Durch die alleinige Kostenübernahmepflicht eines Sondereigentümers wird aus Gemeinschaftseigentum kein Sondereigentum.




Nutzungsregelungen

Gemäß § 15 WEG können die Wohnungseigentümer den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums durch Vereinbarung regeln. Als eine solche Vereinbarung ist die notarielle Tei­lungs­er­klär­ung an­zu­seh­en.

Durch Stimmenmehrheit können die Wohnungseigentümer einen „der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums ent­sprech­en­den ordnungsmäßigen Gebrauch“ beschließen. Solche Be­schlüsse durch Stimmenmehrheit sind nur denkbar, wenn in der Tei­lungs­er­klär­ung nichts Entsprechendes geregelt ist. Üb­li­cher­wei­se werden entsprechende Regelungen sehr oft in der Hausordnung festgelegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mehrheitlich be­schließ­bare Gebrauchs- oder Nutzungsregelungen hinreichend konkretisiert sein müssen. So wäre z.B. ein Beschluss denkbar, zu welchen Zeiten die gemeinschaftliche Waschküche genutzt werden kann; das Gleiche gilt für einen eventuell vorhandenen Kin­der­spiel­platz. Nicht gültig wäre, im Rahmen einer Hausordnung einzelne Eigentümer von der Nutzung gemeinschaftlicher Räume oder Flächen gänzlich auszuschließen, indem man beispielsweise das Spielen auf vorhandenen Rasenflächen grundsätzlich ver­bie­tet.

In der Praxis liegt das Problem in den unterschiedlichen Auf­fas­sung­en über Art und Umfang des nach einer Zweck­be­stimmung noch zulässigen Gebrauchs. So sieht das OLG Düsseldorf in einer in der Tei­lungs­er­klär­ung enthaltenen Bezeichnung „Rasen­fläche“ bereits eine hinreichende Zweck­be­stimmung mit der Folge, dass eine mehrheitlich beschlossene Regelung, auf dieser Fläche das Ballspielen von Kindern zu gestatten, für ungültig zu erklären ist, weil sie der Zweck­be­stimmung zuwiderläuft. Diese Ein­zel­ent­schei­dung des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 1985 hat sich in der überwiegenden Rechtssprechung nicht durch­gesetzt, da der Begriff „Rasenfläche“ nur die bauliche Gestaltung, nicht aber bereits eine bestimmte, klar definierte Nutzung beinhaltet.

Sind infolge von Rechtsstreitigkeiten durch Gerichte Gebrauchs­regelungen festgesetzt worden, da die Tei­lungs­er­klär­ung keine eindeutigen Vorgaben enthält, steht es trotzdem den Woh­nungs­ei­gen­tü­mern frei, durch Mehrheitsbeschluss eine andere Ge­brauchs­re­ge­lung zu treffen, die den Grundsätzen ord­nungs­mä­ßiger Verwaltung entspricht (KG Berlin, Beschluss vom 28.02.1996, Az. 24 W 8306/04). Hier wurde eine Regelung über die Nutzung von Kfz-Stellplätzen durch Mehrheitsbeschluss verändert, obwohl zuvor mangels Zwecksbestimmung in der Teilungs­erklärung eine ge­richt­liche Festlegung erfolgt war. Da der ändernde Mehr­heits­be­schluss ord­nungs­mä­ßiger Verwaltung entsprach und keinen Woh­nungs­ei­gen­tü­mer benachteiligte, hat das Gericht die Neu­regelung für rechtmäßig erklärt.




Beispiele für Gemeinschaftseigentum (nicht vollständig):

  • Abstellplatz für Pkw
    (kein Sondereigentum – nur Sondernutzungsrecht)
  • Balkon
    (konstruktive und der Sicherheit dienende Teile – Rest Sondereigentum)
  • Briefkastenanlage einschließlich Briefeinwurfs-Schlitz in der Wohnungsabschlusstüre
  • Dach einschließlich Dachfenster
  • Estrich als temperatur- und schalldämmende Schutzschicht Fahrstuhl (Instandhaltungs- und Betriebskosten auch vom Erdgeschosseigentümer zu zahlen)
  • Fenster als Bestandteil der Außenfassade
    (ohne Innenanstrich und Griffe)
  • Garten (Sondernutzungsrechte können an einzelne Eigentümer verliehen werden)
  • Heizungsanlage für mehrere Wohnungen
  • Schließanlage (Türschlösser und Schlüssel müssen sowohl für Haus- als auch Wohnungstüre nutzbar sein)
  • Versorgungsleitungen (alle Ver- und Entsorgungsleitungen, soweit es sich um Hauptleitungen handelt)
  • Wohnungsabschlusstüre (nur Außenseite zum Treppenhaus)

Mietverwaltung – Allgemeine Verwaltung:

  1. Vertretung des Eigentümers in allen, die Mietverwaltung be­tref­fen­den Angelegenheiten.
  2. Führen des notwendigen Schriftverkehrs.
  3. Führen aller notwendigen Verhandlungen mit Mietern, Päch­tern und Dritten zur Wahrnehmung und Erhaltung der dem Eigentümer zustehenden Vermieterrechte.
  4. Verhandeln mit Behörden und Dritten.
  5. Vermietung von frei werdenden Mietflächen.
    • Abschließen der erforderlichen Miet-/Pachtverträge.
  6. Kündigen von Miet-/Pachtverhältnissen. Veranlassen des zur Räumung Erforderlichen, bei Streitigkeiten unter Hin­zu­zieh­ung eines Rechtsanwaltes.
  7. Erstellung und Durchsetzung der Hausordnung.
  8. Übergeben der Mietfläche an neue Mieter.
  9. Auswählen, Einarbeiten und Überwachen eines Hausmeisters, wenn erforderlich.
  10. Durchführung von Mieterhöhungsverlangen.
  11. Übertragung der Prozessvollmacht an Rechtsanwälte im Falle eines gerichtlichen Vorgehens gegen Mieter oder Dritte.
  12. Unterrichtung des Eigentümers über wichtige Vorgänge.

Mietverwaltung – Kaufmännische Betreuung:

  1. Führen eines treuhänderischen Girokontos.
  2. Einziehen der Grundmieten, Neben- und Betriebskosten im Bankeinzugsverfahren und Verbuchung der Beträge.
    • Überwachen der pünktlichen Mietzahlungen.
    • Beitreibung von säumigen Miet- und Pachtgeldern sowie Durchführung des Mahnbescheides.
  3. Zahlen sämtlicher, das Mietobjekt betreffender Steuern, Gebühren und Abgaben, sowie Zins- und Tilgungsleistungen aus Schuldver­hältnissen, die auf dem Mietobjekt ruhen, Handwerkerrechnungen und sonstiger Aufwendungen für das Haus aus dem Mietkonto, soweit die hierfür erforderlichen Unterlagen vollständig und rechtzeitig der Verwaltung vorliegen und ausreichende Geldmittel zur Verfügung stehen.
    • Prüfen der rechnerischen und sachlichen Richtigkeit von Rechnungen und Gebührenbescheiden.
  4. Erfassen aller Einnahmen und Ausgaben nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung.
  5. Jährliche Kostenzusammenstellung für die Heiz-/Warm­wasser­kosten­abrechnung durch die Wärme­mess­dien­ste.
  6. Jährliche Betriebskostenabrechnung mit den Mietern.
  7. Jährliche Berichterstattung über das erwirtschaftete Ergebnis sowie regelmäßige Abschlagszahlungen in festzulegendem Turnus nach Liquidität auf dem Mietkonto.
  8. Anlegen und Verwalten von Mietkautionen.
  9. Anlage freier Geldmittel als Tagesgeld, wenn vom Eigentümer gewünscht.
  10. Weitergabe von Sonderkonditionen, welche mit Dienstleistern abgeschlossen wurden z. B. Energieversorger, Versicherung, Multimedia Dienstleister, Handwerker usw.
  11. Herausgabe von Zwischeninformationen an den Eigentümer durch zusammengefasste Daten über Miet- und Kon­ten­ent­wick­lung je Quartal oder Monat.
  12. Bericht über Mietpreisentwicklung im Umfeld des Miet­ob­jek­tes bei Bedarf.

Mietverwaltung – Technische Betreuung:

  1. Veranlassen notwendiger Instandhaltungen, um die Funk­tions­fähig­keit des Gebäudes und der vermieteten Flächen zu erhalten.
    • Ausschreiben und Vergeben von In­stand­setz­ungs­maß­nah­men in Abstimmung mit dem Eigentümer.
  2. Regelmäßige Begehung zur Feststellung technischer Mängel.
    • Erstellung von Instandhaltungsplänen
      (kurz-, mittel-, langfristig).
    • Erstellung eines Zustandberichtes mit Empfehlung für Erhaltungsarbeiten.
  3. Durchführung von Abnahmen bei Mietende und Erstellen eines Übergabeprotokolls.
  4. Beraten bei Modernisierungs- und Energiesparmaßnahmen mit ihren Auswirkungen.

Rechtliche Grundlagen der Verwaltung bilden das Wohnungs­eigen­tums­gesetz (WEG), Tei­lungs­er­klär­ung, Vereinbarungen und Be­schlüsse der WE-Gemeinschaft sowie der Verwaltervertrag. Fragen, die das Sondereigentum betreffen, sind nach dem WEG zu unterscheiden.

WEG-Verwaltung – Allgemeine Verwaltung:

  1. Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen WE-Versammlung mit fristgemäßer Einladung, unter Angabe der Tages­ordnungs­punkte und Beschlußanträge. Erstellung des Protokolls und Versand nach erfolgter Gegenzeichnung des Verwaltungs­beirates an die Eigentümer.
  2. Vorbereitung und Durchführung von Besprechungen mit den Verwaltungsbeiräten, Behörden, Eigentümern, Fachleuten usw. und Anfertigung von Besprechungsnotizen.
  3. Abschluß von Versicherungen und Abwicklung von Schadensfällen.
  4. Erledigung der laufenden Korrespondenz, Erstellung von Aushängen und Rundschreiben.
  5. Einstellung, Betreuung und Beaufsichtigung der Hausmeister und Reinigungskräfte.
  6. Ordnungsgemäße Archivierung. Verwahrung der Akten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.
  7. Abschluß und Überwachung von Wartungsverträgen.
  8. Betreuung von rechtsanhängigen Fällen, Einholung von juristischen Beratungen. Vertretung der WE-Gemeinschaft vor Gericht, wenn eine entsprechende Legitimation vereinbart ist.
  9. Aufstellung und Überwachung der Hausordnung und sonstiger Gemeinschaftsordnungen.
  10. Laufende Kontaktpflege mit dem Verwaltungsbeirat
    (gegenseitige Unterrichtung).
  11. Regelmäßige Objektbegehung mit Checkliste.
  12. Erfassung und Überprüfung von gemeinschaftlichen Verbrauchswerten (Strom, Wasser, Gas, Heizöl usw.).
  13. Einkauf oder Bestellung von Heizöl und Reinigungsmaterial, Glühbirnen usw. in größeren Mengen.

WEG-Verwaltung – Technische Verwaltung:

  1. Regelmäßige Objektbegehung mit Überprüfung des baulichen und sonstigen Zustandes des gemeinschaftlichen Eigentums.
  2. Vorschläge für Instandsetzungsmaßnahmen und Erörterung mit dem Verwaltungsbeirat.
  3. Einholung von Angeboten und deren Prüfung bzw. Erstellung von Ausschreibungen und Anfertigung des Preisspiegels.
  4. Vorbereitung v. Instandsetzungsmaßnahmen zur WE-Beschlußfassung.
  5. Auftragserteilung von Instandhaltungs- und Instand­setzungs­maß­nahmen mit Terminplan in Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat.
  6. Überwachung, Abnahme und Abrechnung der Instand­setzungs­maß­nahmen.
  7. Organisatorische Zusammenarbeit mit Fachleuten, sofern für größere und technisch problematische In­stand­setz­ungs­maß­nah­men solche herangezogen werden müssen.
  8. Aufstellung von mittel- und längerfristigen Instand­setzungs­plänen und damit zusammenhängenden Finanzierungs­vorschlägen.
  9. Überwachung der Prüfungstermine für prüfpflichtige An­lagen, z.B. Personenaufzüge, Heizöltanks, Blitz­schutz­anlagen, Sprink­ler, Tiefgaragen und Heizungs­anlagen mit ent­sprech­enden Auf­trags­erteilungen, Weiterleitung von Abnahmeberichten an TÜV, Verband der Sachversicherer usw.
  10. Überwachung der Verkehrssicherungspflicht.

WEG-Verwaltung – Finanzielle Verwaltung:

  1. Einrichtung einer ordnungsmäßigen Buchführung.
  2. Einrichtung und Führung von Bankkonten (Girokonten und Anlagekonten), absolute Trennung des Geldvermögens vom eigenen Vermögen des Verwalters und von dem Vermögen anderer Gemeinschaften.
  3. Einrichtung eines auf die Belange des Objektes bezogenen Abrechnungsschemas (Umlageschlüssel, Kostenarten, Sonderkonten usw.) und Erfassung aller relevanten Daten.
  4. Abschluß von Wärmedienst- und anderen Ableseverträgen.
  5. Vorbereitung und Zusammenstellung der Heiz- und Warm­was­ser­kos­ten zur Weiterleitung an die Wär­me­dienst­fir­men, Über­nah­me und Verarbeitung deren Auswertungen und Umlagen.
  6. Erstellung einer Jahresgesamtabrechnung mit allen Ein­zel­um­sätz­en für die Rechnungs- und Belegprüfung durch den Verwaltungsbeirat.
  7. Ausweis der haushaltsnahen Dienstleistungen gem. § 35a ESTG in der Jahresabrechnung.
  8. Erstellung und Versand von Hausgeldabrechnungen für die einzelnen Eigentümer.
  9. Jährliche Aufstellung eines Wirtschaftsplanes nach vor­he­ri­ger Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat, daraus Er­rech­nung des monatlichen Hausgeldes je Eigentümer (Ein­zel­wirt­schafts­plan) und Übernahme in die Buchhaltung, Versand der Wirtschafts­pläne.
  10. Überwachung des laufenden Finanzbedarfs, gegebenenfalls Erhebung von Sonderumlagen, Abschöpfung oder Auf­stock­ung bzw. Einrichtung von verzinslichen Geldanlagen.
  11. Pflege des Stammdatenbestandes durch Erfassung ak­tu­a­li­sier­ter Daten (Anschriftenänderungen, Ei­gen­tü­mer­wech­sel, Verbrauchszahl etc.).
  12. Aufbewahrung der Buchhaltungsunterlagen und Abrechnungs­belege nach den gesetzlichen Fristen.

Dieser Katalog stellt Rahmenleistungen dar, die im Einzelnen durch Sonderregelungen ausgestaltet werden können.

Leistungsübersicht Verkauf/Vermietung:

  • Besichtigung und Bewertung
    (Lage- und Substanzanalyse)
  • Vermarktung durch Einsatz weitreichender Werbemedien
    (z.B. Print, Internet, Data based Management, Direct-to-consumer)
  • Besprechung mit potentiellen Interessenten durchführen
  • Unterstützung bei Finanzierung
  • Vorbereitung Notartermin / Mietvertrag
  • Teilnahme am Notartermin
  • Übergabe an Käufer / Mieter

Nachfolgend erhalten Sie die Auflistung der momentan ver­öffentlichten Ausschreibungen für unseren Verwaltungs­bestand:

Derzeit keine öffentlichen Ausschreibungen.

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Verwendung von Google Analytics

Art und Zweck der Verarbeitung:

Diese Website benutzt Google Analytics, einen Webanalysedienst der Google LLC, 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043 USA (nachfolgend: „Google“). Google Analytics verwendet sog. „Cookies“, also Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden und die eine Analyse der Benutzung der Webseite durch Sie ermöglichen. Die durch das Cookie erzeugten Informationen über Ihre Benutzung dieser Webseite werden in der Regel an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Aufgrund der Aktivierung der IP-Anonymisierung auf diesen Webseiten, wird Ihre IP-Adresse von Google jedoch innerhalb von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zuvor gekürzt. Nur in Ausnahmefällen wird die volle IP-Adresse an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gekürzt. Im Auftrag des Betreibers dieser Website wird Google diese Informationen benutzen, um Ihre Nutzung der Webseite auszuwerten, um Reports über die Webseitenaktivitäten zusammenzustellen und um weitere mit der Websitenutzung und der Internetnutzung verbundene Dienstleistungen gegenüber dem Webseitenbetreiber zu erbringen. Die im Rahmen von Google Analytics von Ihrem Browser übermittelte IP-Adresse wird nicht mit anderen Daten von Google zusammengeführt.

Die Zwecke der Datenverarbeitung liegen in der Auswertung der Nutzung der Website und in der Zusammenstellung von Reports über Aktivitäten auf der Website. Auf Grundlage der Nutzung der Website und des Internets sollen dann weitere verbundene Dienstleistungen erbracht werden.

Rechtsgrundlage:

Die Verarbeitung der Daten erfolgt auf Grundlage einer Einwilligung des Nutzers (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO).

Empfänger:

Empfänger der Daten sind die verantwortliche Stelle und Google als Auftragsverarbeiter. Hierfür haben wir mit Google den entsprechenden Auftragsverarbeitungsvertrag abgeschlossen.

Speicherdauer:

Die Löschung der Daten erfolgt, sobald diese für unsere Aufzeichnungszwecke nicht mehr erforderlich sind.

Drittlandtransfer:

Google verarbeitet Ihre Daten in den USA und hat sich dem EU_US Privacy Shield unterworfen https://www.privacyshield.gov/EU-US-Framework. Außerdem haben wir Standarddatenschutzklauseln mit Google für den Einsatz von Google Analytics abgeschlossen.

Bereitstellung vorgeschrieben oder erforderlich:

Die Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt freiwillig, allein auf Basis Ihrer Einwilligung. Sofern Sie den Zugriff unterbinden, kann es hierdurch zu Funktionseinschränkungen auf der Website kommen.

Widerruf der Einwilligung:

Sie können die Speicherung der Cookies durch eine entsprechende Einstellung Ihrer Browser-Software verhindern; wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass Sie in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieser Website vollumfänglich werden nutzen können. Sie können darüber hinaus die Erfassung der durch das Cookie erzeugten und auf Ihre Nutzung der Webseite bezogenen Daten (inkl. Ihrer IP-Adresse) an Google sowie die Verarbeitung dieser Daten durch Google verhindern, indem sie das unter dem folgenden Link verfügbare Browser-Plugin herunterladen und installieren: Browser Add On zur Deaktivierung von Google Analytics.

Zusätzlich oder als Alternative zum Browser-Add-On können Sie das Tracking durch Google Analytics auf unseren Seiten unterbinden, indem Sie diesen Link anklicken. Dabei wird ein Opt-out-Cookie auf Ihrem Gerät installiert. Damit wird die Erfassung durch Google Analytics für diese Website und für diesen Browser zukünftig verhindert, so lange das Cookie in Ihrem Browser installiert bleibt.

Profiling:

Mit Hilfe des Tracking-Tools Google Analytics kann das Verhalten der Besucher der Webseite bewertet und die Interessen analysiert werden. Hierzu erstellen wir ein pseudonymes Nutzerprofil.

Verwendung von Scriptbibliotheken (Google Webfonts)

Art und Zweck der Verarbeitung:

Um unsere Inhalte browserübergreifend korrekt und grafisch ansprechend darzustellen, verwenden wir auf dieser Website „Google Web Fonts“ der Google LLC (1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA; nachfolgend „Google“) zur Darstellung von Schriften.

Die Datenschutzrichtlinie des Bibliothekbetreibers Google finden Sie hier: https://www.google.com/policies/privacy/

Rechtsgrundlage:

Rechtsgrundlage für die Einbindung von Google Webfonts und dem damit verbundenen Datentransfer zu Google ist Ihre Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO).

Empfänger:

Der Aufruf von Scriptbibliotheken oder Schriftbibliotheken löst automatisch eine Verbindung zum Betreiber der Bibliothek aus. Dabei ist es theoretisch möglich – aktuell allerdings auch unklar ob und ggf. zu welchen Zwecken – dass der Betreiber in diesem Fall Google Daten erhebt.

Speicherdauer:

Wir erheben keine personenbezogenen Daten, durch die Einbindung von Google Webfonts.

Weitere Informationen zu Google Web Fonts finden Sie unter https://developers.google.com/fonts/faq und in der Datenschutzerklärung von Google: https://www.google.com/policies/privacy/.

Drittlandtransfer:

Google verarbeitet Ihre Daten in den USA und hat sich dem EU_US Privacy Shield unterworfen https://www.privacyshield.gov/EU-US-Framework.

Bereitstellung vorgeschrieben oder erforderlich:

Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist weder gesetzlich, noch vertraglich vorgeschrieben. Allerdings kann ohne die korrekte Darstellung der Inhalte von Standardschriften nicht ermöglicht werden.

Widerruf der Einwilligung:

Zur Darstellung der Inhalte wird regelmäßig die Programmiersprache JavaScript verwendet. Sie können der Datenverarbeitung daher widersprechen, indem Sie die Ausführung von JavaScript in Ihrem Browser deaktivieren oder einen Einbindung JavaScript-Blocker installieren. Bitte beachten Sie, dass es hierdurch zu Funktionseinschränkungen auf der Website kommen kann.

Verwendung von Google Maps

Art und Zweck der Verarbeitung:

Auf dieser Webseite nutzen wir das Angebot von Google Maps. Google Maps wird von Google LLC, 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA (nachfolgend „Google“) betrieben. Dadurch können wir Ihnen interaktive Karten direkt in der Webseite anzeigen und ermöglichen Ihnen die komfortable Nutzung der Karten-Funktion.

Nähere Informationen über die Datenverarbeitung durch Google können Sie den Google-Datenschutzhinweisen entnehmen. Dort können Sie im Datenschutzcenter auch Ihre persönlichen Datenschutz-Einstellungen verändern.

Ausführliche Anleitungen zur Verwaltung der eigenen Daten im Zusammenhang mit Google-Produkten finden Sie hier.

Rechtsgrundlage:

Rechtsgrundlage für die Einbindung von Google Maps und dem damit verbundenen Datentransfer zu Google ist Ihre Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO).

Empfänger:

Durch den Besuch der Webseite erhält Google Informationen, dass Sie die entsprechende Unterseite unserer Webseite aufgerufen haben. Dies erfolgt unabhängig davon, ob Google ein Nutzerkonto bereitstellt, über das Sie eingeloggt sind, oder ob keine Nutzerkonto besteht. Wenn Sie bei Google eingeloggt sind, werden Ihre Daten direkt Ihrem Konto zugeordnet.

Wenn Sie die Zuordnung in Ihrem Profil bei Google nicht wünschen, müssen Sie sich vor Aktivierung des Buttons bei Google ausloggen. Google speichert Ihre Daten als Nutzungsprofile und nutzt sie für Zwecke der Werbung, Marktforschung und/oder bedarfsgerechter Gestaltung seiner Webseite. Eine solche Auswertung erfolgt insbesondere (selbst für nicht eingeloggte Nutzer) zur Erbringung bedarfsgerechter Werbung und um andere Nutzer des sozialen Netzwerks über Ihre Aktivitäten auf unserer Webseite zu informieren. Ihnen steht ein Widerspruchsrecht zu gegen die Bildung dieser Nutzerprofile, wobei Sie sich zur Ausübung dessen an Google richten müssen.

Speicherdauer:

Wir erheben keine personenbezogenen Daten, durch die Einbindung von Google Maps.

Drittlandtransfer:

Google verarbeitet Ihre Daten in den USA und hat sich dem EU_US Privacy Shield unterworfen https://www.privacyshield.gov/EU-US-Framework.

Widerruf der Einwilligung:

Wenn Sie nicht möchten, dass Google über unseren Internetauftritt Daten über Sie erhebt, verarbeitet oder nutzt, können Sie in Ihrem Browsereinstellungen JavaScript deaktivieren. In diesem Fall können Sie unsere Webseite jedoch nicht oder nur eingeschränkt nutzen.

Bereitstellung vorgeschrieben oder erforderlich:

Die Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt freiwillig, allein auf Basis Ihrer Einwilligung. Sofern Sie den Zugriff unterbinden, kann es hierdurch zu Funktionseinschränkungen auf der Website kommen.

Änderung unserer Datenschutzbestimmungen

Wir behalten uns vor, diese Datenschutzerklärung anzupassen, damit sie stets den aktuellen rechtlichen Anforderungen entspricht oder um Änderungen unserer Leistungen in der Datenschutzerklärung umzusetzen, z.B. bei der Einführung neuer Services. Für Ihren erneuten Besuch gilt dann die neue Datenschutzerklärung.

Fragen an den Datenschutzbeauftragten

Wenn Sie Fragen zum Datenschutz haben, schreiben Sie uns bitte eine E-Mail oder wenden Sie sich direkt an die für den Datenschutz verantwortliche Person in unserer Organisation:

Reinhold Okon
DSB Okon & Meister
E-Mail: info@dsb-okon.de

Die Datenschutzerklärung wurde mit dem Datenschutzerklärungs-Generator der activeMind AG erstellt (Version 2018-06-15).

Unsere Datenschutzerklärung finden Sie als PDF unter:

Die vollständigen Informationspflichten (Art. 13 DSGVO) entnehmen Sie bitte unter:

Datenschutzrechtliche Informationen für Bewerberinnen und Bewerber gemäß Art. 13 DSGVO:

Immobilienkompetenz in allen Bereichen –
Reiser regelt’s!

Impressum und rechtliche Hinweise

G. REISER Immobilienverwaltung GmbH
Walkstraße 11
73230 Kirchheim unter Teck
Fon +49 (0)7021 7267-0
Fax +49 (0)7021 7267-50
http://www.reiser.de
post@reiser.de

Geschäftsführung: Gerhard Reiser, Frank Reiser
Eintragung im Handelsregister.
Registergericht: Stuttgart
Registernummer: HRB 231342
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27a Umsatzsteuergesetz: ID 182921798


Erlaubnis nach § 34c der GewO durch das Landratsamt Esslingen

Zuständige Aufsichtsbehörde: Landratsamt Esslingen, Pulverwiesen 11, 73728 Esslingen


Streitschlichtung

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.


Haftung für Inhalte

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